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BGH stärkt Anwälte bei beA-Ausfall: Wenn das Ersatzfax zur Stolperfalle wird
Technik · 08.09.2026 21:52

BGH stärkt Anwälte bei beA-Ausfall: Wenn das Ersatzfax zur Stolperfalle wird

Kurz: Der BGH hat entschieden, dass Anwälte bei einem beA-Ausfall nicht für Fehler bei der Nutzung ungewohnter Ersatzwege haften müssen, wenn diese unzumutbar waren.

Ein folgenschwerer Systemausfall unter Zeitdruck

Die Digitalisierung der deutschen Anwaltschaft hat mit der verpflichtenden Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) den Alltag in den Kanzleien grundlegend gewandelt. Die Übermittlung von Schriftsätzen auf dem klassischen Postweg oder per Fax ist in der modernen juristischen Praxis weitgehend in den Hintergrund getreten. Doch was geschieht, wenn die digitale Infrastruktur genau dann versagt, wenn eine wichtige Frist abläuft? Mit einer solchen Situation sah sich ein Rechtsanwalt konfrontiert, der eine Berufungsbegründung gegen ein Urteil des Landgerichts einreichen musste. Am Abend des letzten Tages der verlängerten Frist verweigerte das beA-System den Dienst. Trotz mehrfacher Versuche, das Dokument fristgerecht auf digitalem Wege zu übermitteln, schlugen alle Bemühungen fehl. In einer verzweifelten Situation, kurz vor Mitternacht, wich der Jurist auf einen ihm fremden Übermittlungsweg aus. Er nutzte ein Online-Portal, um das Dokument als Computerfax zu versenden. Das Schreiben erreichte das Oberlandesgericht (OLG) München um 23:36 Uhr. Am darauffolgenden Morgen reichte der Anwalt die Begründung zusätzlich regulär über das beA nach und fügte einen Screenshot bei, der die Fehlermeldung des Systems vom Vorabend dokumentierte. Dieser Vorfall wirft ein Schlaglicht auf die Risiken, die mit der ausschließlichen Abhängigkeit von digitalen Systemen verbunden sind, und auf die rechtlichen Konsequenzen, die entstehen, wenn die Technik streikt.

Die juristische Auseinandersetzung und die Hürden der Formvorschriften

Das Oberlandesgericht München bewertete den Rettungsversuch des Anwalts als unzureichend und verwarf die Berufung als unzulässig. Die Begründung der Richter stützte sich auf die strengen Formanforderungen der Zivilprozessordnung für die Übermittlung von Schriftsätzen. Ein Computerfax, so die Auffassung des OLG, genüge diesen Anforderungen nicht, sofern es nicht eine eingescannte Unterschrift enthalte oder einen expliziten Hinweis darauf, dass die gewählte Übertragungsform eine handschriftliche Unterzeichnung technisch ausschließe. Zusätze wie der Vermerk „elektronisch signiert“ wurden als nicht ausreichend erachtet. Zudem lehnte das OLG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Ein solcher Antrag hätte es ermöglicht, eine versäumte Prozesshandlung trotz der Verspätung als rechtzeitig anzuerkennen. Das Gericht begründete die Ablehnung damit, dass der Anwalt die technische Unmöglichkeit der beA-Übermittlung nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht habe. Damit stand der Anwalt vor einer Situation, in der sein Versuch, den Schaden durch ein Ersatzfax abzuwenden, aufgrund formaler Mängel und einer strengen Beweislastregelung zu einer endgültigen Fristversäumnis führen sollte. Die Entscheidung des OLG unterstrich die hohen Anforderungen, die an die Dokumentation von technischen Störungen gestellt werden.

Der BGH korrigiert die Anforderungen an die digitale Kompetenz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 30. Juli (Az.: I ZB 85/25) eine wichtige Korrektur vorgenommen und die Entscheidung des OLG München aufgehoben. Der I. Zivilsenat verwies die Sache zur erneuten Prüfung an das OLG zurück. Zwar stellten die Karlsruher Richter unmissverständlich klar, dass der Anwalt die Begründungsfrist formal tatsächlich versäumt hatte, da das Computerfax den gesetzlichen Anforderungen der Zivilprozessordnung nicht entsprach. Dennoch setzten sie bei der Frage der Wiedereinsetzung einen neuen Maßstab. Im Zentrum stand die Grundsatzfrage, ob es einem Anwalt im digitalen Zeitalter überhaupt zuzumuten ist, bei einem plötzlichen Systemausfall kurzfristig auf Ersatzkanäle auszuweichen, die in der täglichen Praxis längst keine Rolle mehr spielen. Der BGH verneinte einen pauschalen Zwang für Juristen, solche veralteten oder unüblichen Transferoptionen in einer Krisensituation sicher beherrschen zu müssen. Seit das beA als Standard etabliert sei, könne von Anwälten nicht ohne Weiteres verlangt werden, dass sie mit veralteten Übermittlungswegen vertraut seien. Diese Entscheidung markiert eine deutliche Stärkung der Anwaltschaft gegenüber den Unwägbarkeiten der digitalen Infrastruktur.

Einordnung der Entscheidung im Kontext der Digitalisierung

Einzuordnen ist das Urteil des BGH als eine notwendige Anpassung der Rechtsprechung an die Realitäten der digitalen Transformation. Den Berichten zufolge erkennt das höchste deutsche Zivilgericht an, dass die Pflicht zur Nutzung des beA die Arbeitsweise in Kanzleien grundlegend verändert hat. Wenn ein System, das als exklusiver oder primärer Kommunikationsweg vorgeschrieben ist, ausfällt, entsteht eine Ausnahmesituation. Die Entscheidung des BGH macht deutlich, dass Anwälte nicht für das Scheitern von Rettungsversuchen bestraft werden dürfen, wenn diese Versuche aufgrund mangelnder Erfahrung mit veralteten Systemen scheitern. Es ist ein Schutz vor einer unverhältnismäßigen Haftung für technische Defekte, die außerhalb des Einflussbereichs der Kanzlei liegen. Der BGH betont damit die Zumutbarkeit als zentrales Kriterium. Ein Anwalt soll nicht gezwungen sein, sich in einer Notsituation in eine Technik einzuarbeiten, die er im normalen Geschäftsbetrieb bewusst durch das beA ersetzt hat. Die Entscheidung schützt somit die Mandanteninteressen, indem sie verhindert, dass rein formale Fehler bei einem Notfall-Versuch das gesamte Verfahren gefährden.

Offene Fragen und verbleibende Unsicherheiten

Trotz der klaren Positionierung des BGH bleiben einige Aspekte des Falles und der allgemeinen Problematik unbeantwortet. Der Quelltext lässt offen, wie das OLG München im zweiten Anlauf bewerten wird, ob der gewählte Ausweichweg im konkreten Fall tatsächlich unzumutbar war. Es ist nicht explizit geklärt, welche Beweise ein Anwalt künftig vorlegen muss, um einen beA-Ausfall glaubhaft zu machen, damit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgreich ist. Ebenso bleibt unklar, ab welcher Schwelle ein Ersatzweg als „zumutbar“ oder „unzumutbar“ eingestuft wird. Wo genau verläuft die Grenze zwischen der notwendigen Sorgfaltspflicht eines Anwalts, sich auf technische Störungen vorzubereiten, und der Unzumutbarkeit, veraltete Technik beherrschen zu müssen? Der Text gibt keine Auskunft darüber, ob der BGH generelle Leitlinien für die Dokumentation von beA-Ausfällen aufstellen wird oder ob dies eine Einzelfallentscheidung bleibt. Die Frage, welche technischen Alternativen in Zukunft als sicher und zulässig gelten, wenn das beA versagt, wird durch den BGH-Beschluss zwar in der Tendenz geklärt, aber nicht in allen technischen Details abschließend definiert.

Der weitere Verlauf des Rechtsstreits

Wie es weitergeht, hängt nun von der erneuten Prüfung durch das Oberlandesgericht München ab. Das OLG ist durch den Beschluss des BGH angewiesen, den Fall unter Berücksichtigung der neuen rechtlichen Maßstäbe erneut zu bewerten. Sollte das OLG im zweiten Anlauf zu dem Ergebnis gelangen, dass der gewählte Ausweichweg für den Anwalt aufgrund der konkreten Umstände und der mangelnden Erfahrung unzumutbar war, darf der Fehlversuch dem Anwalt nicht länger negativ ausgelegt werden. Dies könnte den Weg für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebnen und die Berufung doch noch zulässig machen. Ein konkreter Termin für die erneute Entscheidung des OLG wird im Quelltext nicht genannt. Der Fall verdeutlicht jedoch, dass die juristische Aufarbeitung von technischen Systemfehlern noch lange nicht abgeschlossen ist und die Gerichte in Zukunft verstärkt mit der Frage konfrontiert sein werden, wie die digitale Pflichtnutzung mit der prozessualen Sorgfaltspflicht in Einklang zu bringen ist, wenn die Technik die Anwälte im Stich lässt.

Bild: Pexels: https://www.pexels.com/de-de/foto/mann-im-schwarzen-anzug-jacke-mit-computer-laptop-3779423/ · Foto: Andrea Piacquadio
Quelle: https://www.heise.de/news/BGH-staerkt-Anwaelte-bei-beA-Ausfall-Wenn-das-Ersatzfax-zur-Stolperfalle-wird-11445903.html?wt_mc=rss.red.ho.ho.atom.beitrag.beitrag