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Islamistische Gefährder: Was gegen sie rechtlich möglich ist
Schlagzeilen · 28.07.2026 20:56

Islamistische Gefährder: Was gegen sie rechtlich möglich ist

Kurz: Nach dem Anschlag auf den CSD in Berlin stellt sich die Frage, wie der Rechtsstaat mit islamistischen Gefährdern umgeht und welche Maßnahmen rechtlich möglich s

Rechtliche Spielräume im Umgang mit Gefährdern

Der Anschlag auf den Christopher Street Day (CSD) in Berlin durch den polizeibekannten Abdul B. hat eine intensive Debatte über die Effektivität der deutschen Sicherheitsbehörden entfacht. Obwohl der Täter als islamistischer Gefährder eingestuft war und zeitweise unter Beobachtung stand, konnte die Tat nicht verhindert werden. Aktuell führt das Bundeskriminalamt rund 500 Personen als Gefährder, von denen 410 dem islamistischen Spektrum zugeordnet werden.

Möglichkeiten des Entzugs der Staatsangehörigkeit

In der politischen Diskussion wird häufig die Frage aufgeworfen, ob Gefährdern die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werden kann. Rechtlich gesehen sind die Hürden hierfür nach Artikel 16 des Grundgesetzes extrem hoch, da ein Entzug grundsätzlich untersagt ist. Ausnahmen existieren lediglich bei der Beteiligung an Kampfhandlungen terroristischer Vereinigungen im Ausland. Das bloße Unterstützen von Organisationen wie dem sogenannten Islamischen Staat (IS) von Deutschland aus reicht hierfür nicht aus. Zudem darf ein Entzug niemals zur Staatenlosigkeit führen, was bei Personen mit ausschließlich deutscher Staatsangehörigkeit den Weg rechtlich versperrt.

Präventive Maßnahmen und ihre Grenzen

Das deutsche Gefahrenabwehrrecht bietet bereits heute ein breites Instrumentarium, um gegen potenzielle Attentäter vorzugehen. Zu den verfügbaren Mitteln zählen laut Experten der Deutschen Hochschule der Polizei:

* Gefährderansprachen

* Kurz- und langfristige Observationen

* Aufenthalts- und Kontaktverbote

* Telekommunikationsüberwachung

* Elektronische Aufenthaltsüberwachung (Fußfessel)

* Zeitlich befristeter Präventivgewahrsam

Markus Thiel, Professor für Polizeirecht, betont, dass das vorhandene Instrumentarium bei konsequenter Anwendung absolut ausreichend sei. Ein "einfaches Wegsperren" von Gefährdern ohne konkrete Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Straftat widerspricht rechtsstaatlichen Prinzipien.

Die Herausforderung des Sicherheitsföderalismus

Ein wesentlicher Kritikpunkt ist die Zersplitterung der Sicherheitsarchitektur. Da Polizeigesetze Ländersache sind, variieren die Befugnisse erheblich. Während Berlin einen Präventivgewahrsam von bis zu sieben Tagen vorsieht, erlaubt Bayern unter bestimmten Umständen bis zu zwei Monate. Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) warnt, dass diese Fragmentierung, unterschiedliche Behördenstrukturen und inkompatible technische Systeme zu Informationsbrüchen und Verzögerungen führen können. Eine effiziente Gefahrenabwehr erfordere daher eine stärkere Koordination über Ländergrenzen hinweg.

Personalmangel als limitierender Faktor

Neben rechtlichen Fragen spielt die personelle Ausstattung der Sicherheitsbehörden eine zentrale Rolle. Die Beobachtung von Gefährdern ist äußerst ressourcenintensiv und erfordert hochqualifizierte Spezialisten. Im Fall von Abdul B. berichten Medien, dass eine engmaschige Überwachung aufgrund von Personalmangel gelockert wurde. Experten wie Alexander Poitz von der GdP mahnen an, dass neue gesetzliche Befugnisse wirkungslos bleiben, wenn sie aufgrund fehlender Kapazitäten nicht umgesetzt werden können. Die Debatte konzentriert sich daher nicht nur auf die Verschärfung des Strafrechts, sondern zunehmend auf die praktische Umsetzbarkeit und die personelle Stärkung der Polizeibehörden.

Bild: Pexels: https://www.pexels.com/de-de/foto/30071563/ · Foto: Hamdi Kılınç
Quelle: https://www.zdfheute.de/politik/deutschland/anschlag-csd-berlin-gefaehrder-polizei-konsequenzen-100.html