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Patentstreit: Disney kassiert dritte Unterlassungsverfügung vom UPC
Technik · 02.09.2026 18:58

Patentstreit: Disney kassiert dritte Unterlassungsverfügung vom UPC

Kurz: Das Einheitliche Patentgericht hat eine dritte Unterlassungsverfügung gegen Disney erlassen. Der Streamingdienst Disney+ ist in Deutschland und den Niederlanden

Ein schwerer Rückschlag für den Streaming-Dienst

Der US-amerikanische Unterhaltungskonzern Disney sieht sich mit einer weiteren juristischen Niederlage konfrontiert, die den Betrieb seines Streaming-Dienstes Disney+ in Europa empfindlich trifft. Wie der Patentverwerter InterDigital am Mittwoch offiziell bekannt gab, hat das Einheitliche Patentgericht (UPC) eine dritte Unterlassungsverfügung gegen Disney erlassen. Diese gerichtliche Anordnung untersagt dem Unternehmen die weitere Nutzung bestimmter technischer Funktionen, die für die reibungslose Wiedergabe von Inhalten auf verschiedenen Endgeräten entscheidend sind. Die Entscheidung der Lokalkammer Düsseldorf markiert einen weiteren Höhepunkt in einem langwierigen Rechtsstreit, der bereits seit geraumer Zeit die technische Infrastruktur des Streaming-Angebots belastet. Das Verbot ist dabei nicht nur theoretischer Natur, sondern hat unmittelbare Auswirkungen auf die Nutzbarkeit der Plattform für Millionen von Abonnenten in den betroffenen Regionen. Die gerichtliche Entscheidung unter dem Aktenzeichen UPC_CFI_297/2025 verdeutlicht, dass die rechtliche Auseinandersetzung um die Verwendung geschützter Technologien eine neue Eskalationsstufe erreicht hat. Für Disney bedeutet dies eine erhebliche Einschränkung der technischen Flexibilität innerhalb seines Streaming-Ökosystems, da zentrale Funktionen, die den Nutzerkomfort maßgeblich erhöhen, nun unter Androhung rechtlicher Konsequenzen abgeschaltet werden müssen.

Die technischen Details und betroffene Systeme

Im Zentrum des aktuellen Rechtsstreits steht das Patent mit der Nummer EP 2 080 349. Dieses Schutzrecht befasst sich im Kern mit der Synchronisation von Medieninhalten zwischen verschiedenen Endgeräten. Ein klassisches Anwendungsbeispiel, das durch die patentierte Technologie abgedeckt wird, ist das sogenannte Casting, bei dem ein Nutzer ein Video auf seinem Smartphone startet und dieses nahtlos auf einen Fernseher überträgt. Die Lokalkammer Düsseldorf kam zu dem Schluss, dass die Implementierung dieser Funktion innerhalb der Disney+-Applikationen eine direkte Patentverletzung darstellt. Die Unterlassungsverfügung ist dabei weitreichend und umfasst das Web-Streaming über den Google Chrome-Browser sowie die dedizierten Applikationen für die Betriebssysteme Windows, macOS, Android und iOS. Während die beiden vorangegangenen Verfügungen, die sich auf Patente zur HEVC-Videokodierung bezogen, in jeweils elf EU-Staaten Geltung beanspruchten, ist der geografische Wirkungsbereich der aktuellen Entscheidung auf Deutschland und die Niederlande beschränkt. Dennoch ist die Tragweite für das Unternehmen erheblich, da es sich um zwei der wichtigsten Märkte für den Streaming-Dienst in Europa handelt. Die technische Umsetzung der Synchronisation, die nun rechtlich untersagt wurde, gilt als essenzieller Bestandteil der modernen Nutzererfahrung bei Disney+.

Der Ursprung des Patents und die Rolle von InterDigital

Das nun im Fokus stehende Patent EP 2 080 349 blickt auf eine längere Geschichte zurück. Ursprünglich wurde das Schutzrecht im Jahr 2007 von der Firma Sony Ericsson Mobile Communications angemeldet, einem Unternehmen, das maßgeblich an der Entwicklung mobiler Kommunikationstechnologien beteiligt war. Im Laufe der Jahre wechselten die Eigentumsverhältnisse an diesem geistigen Eigentum, bis schließlich der US-amerikanische Patentverwerter InterDigital im Jahr 2022 die Rechte von der Sony Group erwarb. Diese Akquisition ist Teil einer breiter angelegten Strategie von InterDigital, das eigene Portfolio an standardrelevanten Patenten gezielt einzusetzen, um Lizenzgebühren von großen Technologieunternehmen und Streaming-Anbietern einzufordern. Die aktuelle Auseinandersetzung mit Disney ist dabei kein isolierter Vorfall, sondern fügt sich in eine Reihe von Klagen ein, die InterDigital vor dem Einheitlichen Patentgericht angestrengt hat. Die bisherigen Erfolge des Patentverwerters in den Verfahren zur HEVC-Videokodierung haben bereits dazu geführt, dass Disney gezwungen war, seine technische Strategie grundlegend anzupassen. Dass nun ein weiteres, ursprünglich von Sony Ericsson stammendes Patent gegen den Streaming-Giganten erfolgreich geltend gemacht wurde, unterstreicht die Schlagkraft des erworbenen Portfolios von InterDigital.

Die Auswirkungen auf das Nutzererlebnis und die Abonnement-Struktur

Für die Kunden von Disney+ sind die Folgen des anhaltenden Patentstreits bereits seit längerer Zeit deutlich spürbar. Die juristischen Auseinandersetzungen haben dazu geführt, dass das Streaming-Angebot in Deutschland qualitativ beschnitten wurde. So fehlt die Unterstützung für den HDR-Standard (High Dynamic Range) im deutschen Angebot weiterhin komplett. Auch die Verfügbarkeit von 4K-Inhalten war zwischenzeitlich massiv eingeschränkt, was die Attraktivität des Premium-Abonnements für viele Nutzer erheblich minderte. Da Kunden, die ein teureres Abonnement für hochauflösende Inhalte abgeschlossen hatten, diese versprochenen Leistungen aufgrund der Patentstreitigkeiten nicht mehr in vollem Umfang nutzen konnten, sah sich Disney gezwungen, ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen. Dies unterstreicht die Schwere der Situation, da das Unternehmen damit indirekt einräumt, dass die vertraglich zugesicherten technischen Standards aufgrund der gerichtlichen Verbote nicht mehr eingehalten werden können. Die aktuelle dritte Unterlassungsverfügung droht nun, weitere Funktionen in den Fokus zu rücken, was die Nutzererfahrung weiter verschlechtern könnte, sofern keine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien gefunden wird.

Einordnung der juristischen Strategien

Einzuordnen ist die aktuelle Situation als ein klassischer Konflikt zwischen einem Inhaber von geistigem Eigentum und einem großen Plattformbetreiber, der sich gegen die Zahlung von Lizenzgebühren wehrt. Den Berichten zufolge hat Disney nach Angaben von InterDigital bislang keinerlei Lizenzgebühren für die Nutzung der strittigen Technologien entrichtet. Die Strategie von Disney bestand bisher darin, auf alternative Technologien auszuweichen, sobald eine gerichtliche Niederlage drohte. Ein Beispiel hierfür ist der Umstieg auf den Videocodec VP9, nachdem die HEVC-Patente gerichtlich für verletzt erklärt wurden. Doch auch dieses Ausweichmanöver hat InterDigital nicht unkommentiert gelassen. Der Patentverwerter hat bereits zwei weitere Verfahren beim UPC eingereicht, die sich explizit gegen diese Umgehungsversuche richten und argumentieren, dass auch die Implementierung von VP9 eine Verletzung der bestehenden Patentrechte darstellt. Es zeigt sich hier ein Muster, bei dem Disney versucht, durch technologische Anpassungen den Betrieb aufrechtzuerhalten, während InterDigital konsequent den rechtlichen Druck erhöht, um Disney zur Zahlung von Lizenzgebühren zu bewegen. Diese Dynamik deutet darauf hin, dass die Fronten verhärtet sind und keine kurzfristige diplomatische Lösung in Sicht ist.

Offene Fragen und verbleibende Unklarheiten

Obwohl die gerichtliche Entscheidung eine klare Sprache spricht, bleiben einige Aspekte des Konflikts im Dunkeln. Der Quelltext beantwortet beispielsweise nicht, welche konkreten finanziellen Forderungen InterDigital im Detail stellt oder ob es bereits ernsthafte Verhandlungen über eine pauschale Lizenzvereinbarung gegeben hat. Ebenfalls offen bleibt die Frage, wie Disney technisch auf die dritte Unterlassungsverfügung reagieren wird. Wird das Unternehmen versuchen, die Cast-Funktion durch ein Software-Update so zu modifizieren, dass sie die patentierten Aspekte nicht mehr berührt, oder wird die Funktion in den betroffenen Regionen vollständig deaktiviert? Zudem ist unklar, wie lange der Prozess der Berufung dauern könnte und ob Disney während eines laufenden Berufungsverfahrens eine Aussetzung der Vollstreckung erwirken kann. Auch die Frage, wie viele Nutzer tatsächlich von der Sonderkündigung Gebrauch gemacht haben und inwieweit der Imageverlust durch die eingeschränkte technische Qualität das Unternehmen langfristig belastet, lässt sich anhand der vorliegenden Informationen nicht quantifizieren. Die Lücke zwischen der juristischen Entscheidung und der praktischen Umsetzung bleibt somit das größte Fragezeichen für die betroffenen Nutzer.

Wie es in diesem Rechtsstreit weitergehen könnte

Die rechtliche Auseinandersetzung ist mit der aktuellen Entscheidung keineswegs abgeschlossen. Disney hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Lokalkammer Düsseldorf Berufung einzulegen, was den Rechtsstreit in eine nächste Instanz führen würde. Parallel dazu laufen die bereits erwähnten weiteren Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht, die sich gegen Disneys Umstieg auf den Videocodec VP9 richten. Diese Verfahren könnten in den kommenden Monaten für weitere gerichtliche Entscheidungen sorgen, die den Druck auf den Streaming-Anbieter weiter erhöhen. Es bleibt abzuwarten, ob Disney angesichts der sich häufenden Niederlagen den Weg einer außergerichtlichen Einigung wählt, um den Betrieb von Disney+ langfristig zu sichern, oder ob man den juristischen Weg bis zur letzten Instanz konsequent weiterverfolgen wird. Für die Abonnenten bedeutet dies eine Phase der Unsicherheit, in der technische Funktionen kurzfristig deaktiviert oder angepasst werden könnten. Die kommenden Termine vor dem UPC werden zeigen, ob InterDigital seine Position weiter festigen kann oder ob Disney rechtliche Spielräume findet, um die Unterlassungsverfügungen abzuwenden.

Bild: Pexels: https://www.pexels.com/de-de/foto/mann-schreibtisch-laptop-buro-7504746/ · Foto: cottonbro studio
Quelle: https://www.heise.de/news/Patentstreit-Disney-kassiert-dritte-Unterlassungsverfuegung-vom-UPC-11439012.html?wt_mc=rss.red.ho.ho.atom.beitrag.beitrag