Was geschehen ist – die Kernmeldung
Das Einheitliche Patentgericht (UPC) in Düsseldorf hat eine weitere, bereits dritte Unterlassungsverfügung gegen den US-Unterhaltungskonzern Disney erlassen. Wie der Patentverwerter InterDigital am Mittwoch offiziell bekannt gab, sieht die zuständige Lokalkammer in Düsseldorf eine Patentverletzung durch den Streamingdienst Disney+. Der Kern des Vorwurfs bezieht sich auf das Patent mit der Nummer EP 2 080 349. Die gerichtliche Entscheidung untersagt Disney damit die Nutzung bestimmter technischer Funktionen innerhalb des Streaming-Angebots. Das Verbot ist dabei räumlich auf Deutschland sowie die Niederlande begrenzt. Betroffen von der gerichtlichen Anordnung sind insbesondere das Web-Streaming über den Google Chrome-Browser sowie die dedizierten Applikationen von Disney+ für die Betriebssysteme Windows, macOS, Android und iOS. Die Entscheidung des Gerichts wurde unter dem Aktenzeichen UPC_CFI_297/2025 offiziell veröffentlicht. Damit verschärft sich die rechtliche Situation für den Streaming-Anbieter, der bereits in der Vergangenheit mit ähnlichen juristischen Niederlagen vor dem UPC konfrontiert war. Die aktuelle Verfügung markiert einen weiteren Punkt in der anhaltenden Auseinandersetzung zwischen InterDigital und Disney, die den technischen Betrieb des Dienstes in Europa zunehmend erschwert.
Die Einzelheiten der gerichtlichen Entscheidung
Technisch betrachtet dreht sich der Rechtsstreit um das Patent EP 2 080 349, das ursprünglich von Sony Ericsson Mobile Communications im Jahr 2007 angemeldet wurde. Der Patentverwerter InterDigital erwarb die entsprechenden Rechte an diesem Schutzrecht im Jahr 2022 von der Sony Group. Inhaltlich befasst sich das Patent mit der komplexen Synchronisation von Medieninhalten über verschiedene Endgeräte hinweg. Ein konkretes Beispiel hierfür ist die Übertragung eines Videosignals von einem Smartphone auf ein Fernsehgerät. Das Düsseldorfer Gericht kam zu dem Schluss, dass die sogenannte Cast-Funktion, welche Nutzern von Disney+ zur Verfügung steht, dieses Patent verletzt. Die Reichweite der neuen Verfügung ist im Vergleich zu den beiden vorangegangenen Urteilen, die jeweils elf EU-Staaten betrafen, geografisch enger gefasst, da das betroffene Patent EP 2 080 349 lediglich in Deutschland und den Niederlanden seine Gültigkeit besitzt. Dennoch stellt die Unterlassungsverfügung einen erheblichen Einschnitt für den Betrieb der Plattform dar, da sie direkt in die Funktionalität der Applikationen und Browser-Anwendungen eingreift. Disney hat grundsätzlich die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung des UPC Berufung einzulegen, um das Urteil in einer höheren Instanz überprüfen zu lassen.
Hintergrund und bisheriger Verlauf
Die aktuelle Niederlage ist kein isoliertes Ereignis, sondern fügt sich in eine längere Reihe von juristischen Auseinandersetzungen ein. InterDigital verfolgt Disney bereits seit geraumer Zeit aufgrund verschiedener Patentansprüche. Die beiden vorangegangenen Unterlassungsverfügungen, die das Unternehmen erwirken konnte, bezogen sich auf Patente zur HEVC-Videokodierung. Diese früheren Urteile hatten eine deutlich breitere Wirkung, da sie in elf verschiedenen EU-Staaten vollstreckbar waren. Der Streamingdienst Disney+ reagierte auf diese früheren Niederlagen mit technischen Anpassungen, unter anderem durch den Wechsel auf den Videocodec VP9, um die 4K-Ausstrahlung aufrechtzuerhalten. InterDigital sieht jedoch auch in dieser Ausweichstrategie eine Verletzung ihrer Patentrechte und hat entsprechende neue Verfahren beim UPC eingeleitet. Laut Angaben des Patentverwerters hat Disney bislang keine Lizenzgebühren für die Nutzung der strittigen Technologien entrichtet. Die Konfliktlinie verläuft somit zwischen dem Wunsch des Streaming-Dienstes nach einer reibungslosen technischen Bereitstellung seiner Inhalte und dem Anspruch des Patentverwerters auf eine angemessene Vergütung für die Nutzung der geschützten Erfindungen, die InterDigital über die Jahre akquiriert hat.
Die betroffenen Akteure und Institutionen
Die Hauptakteure in diesem komplexen Rechtsstreit sind auf der einen Seite der US-Patentverwerter InterDigital, der die Rechte an den strittigen Patenten hält und diese aktiv vor Gericht durchsetzt. Auf der anderen Seite steht der Streaming-Anbieter Disney, der die betroffenen Technologien in seinem Dienst Disney+ implementiert hat. Als entscheidende Instanz agiert das Einheitliche Patentgericht (UPC), spezifisch die Lokalkammer in Düsseldorf. Diese Institution ist für die Beurteilung der Patentverletzungsklagen zuständig und hat die Unterlassungsverfügungen erlassen. Die Ursprünge der Technologie liegen bei der Firma Sony Ericsson Mobile Communications, die das Patent 2007 zur Anmeldung brachte, bevor die Rechte 2022 an InterDigital übergingen. Die Sony Group ist somit als ursprünglicher Entwickler der Technologie indirekt mit der Historie des Falls verknüpft. Die Nutzer von Disney+ sind als Betroffene der gerichtlichen Anordnungen zu sehen, da sie mit Einschränkungen bei der Bildqualität und der Funktionalität konfrontiert werden. Die Auseinandersetzung findet somit auf einer Ebene statt, bei der technologische Innovationen der Vergangenheit nun die digitale Gegenwart von Millionen Streaming-Kunden beeinflussen.
Einordnung der Situation
Einzuordnen ist das Geschehen als ein massiver operativer Druck auf den Streaming-Dienst Disney+. Die wiederholten Unterlassungsverfügungen führen zu einer schleichenden Verschlechterung der Servicequalität für die Endkunden. Den Berichten zufolge fehlen im deutschen Angebot von Disney+ bereits seit längerer Zeit HDR-Inhalte, und auch die 4K-Auflösung war zwischenzeitlich nicht verfügbar. Da Premium-Abonnenten für diese Funktionen bezahlen, stellt der Wegfall dieser Leistungen einen erheblichen Mangel dar, der sogar zu einem Sonderkündigungsrecht für betroffene Nutzer geführt hat. Die Strategie von Disney, durch technische Wechsel wie den Umstieg auf den VP9-Codec den rechtlichen Anforderungen zu entgehen, scheint bislang nicht den gewünschten Erfolg gebracht zu haben. Vielmehr provoziert der Konzern damit weitere Klagen von InterDigital. Die Situation verdeutlicht, wie eng die moderne digitale Infrastruktur mit einem Netz aus Schutzrechten verknüpft ist. Ein einzelnes Patent, das ursprünglich für die Synchronisation von Geräten gedacht war, kann heute ausreichen, um die Funktionalität einer globalen Streaming-Plattform in wichtigen europäischen Märkten empfindlich zu stören. Die rechtliche Auseinandersetzung ist somit ein Lehrstück für die Bedeutung von Patentmanagement in der Streaming-Ära.
Offene Fragen und Lücken im Sachverhalt
Der vorliegende Sachverhalt lässt einige Fragen unbeantwortet, die für das Verständnis der langfristigen Folgen von Bedeutung wären. So bleibt unklar, wie genau Disney technisch auf die dritte Unterlassungsverfügung reagieren wird. Wird das Unternehmen versuchen, die Cast-Funktion per Software-Update zu deaktivieren oder anzupassen, um dem Urteil zu entsprechen, oder wird der Dienst in den betroffenen Regionen in seiner Funktionalität dauerhaft eingeschränkt bleiben? Zudem gibt es keine Informationen über die genaue Höhe der von InterDigital geforderten Lizenzgebühren, die Disney bisher nicht gezahlt haben soll. Auch über die Erfolgsaussichten einer möglichen Berufung Disneys gegen das Urteil des UPC schweigt der Quelltext. Es bleibt ebenfalls offen, ob und wann weitere europäische Länder von ähnlichen Klagen betroffen sein könnten, sollte das Patent EP 2 080 349 oder verwandte Schutzrechte dort ebenfalls Gültigkeit entfalten. Die langfristige Strategie von Disney bezüglich der Lizenzverhandlungen mit InterDigital bleibt ebenfalls im Dunkeln. Es wird nicht explizit dargelegt, ob eine außergerichtliche Einigung angestrebt wird oder ob Disney den konfrontativen Kurs vor den Gerichten beibehalten will, um die Lizenzforderungen abzuwehren.
Wie es weitergeht
Die juristische Auseinandersetzung ist keineswegs beendet, da weitere Verfahren bereits in Gang gesetzt wurden. InterDigital hat beim Einheitlichen Patentgericht zusätzliche Klagen eingereicht, die sich explizit gegen die Ausweichmanöver von Disney richten, insbesondere gegen die Nutzung des Videocodecs VP9. Diese Verfahren befinden sich noch in der Schwebe und könnten in Zukunft zu weiteren Einschränkungen oder rechtlichen Konsequenzen führen. Disney steht nun vor der Entscheidung, ob das Unternehmen Berufung gegen die jüngste Entscheidung einlegt, um das Urteil der Lokalkammer Düsseldorf anzufechten. Da das Unternehmen bereits in der Vergangenheit auf rechtliche Niederlagen mit technischen Änderungen reagiert hat, ist davon auszugehen, dass auch diesmal eine interne Prüfung der technischen Implementierung stattfindet. Für die Kunden von Disney+ bedeutet dies eine Phase der anhaltenden Unsicherheit hinsichtlich der Verfügbarkeit von Premium-Features wie HDR oder 4K. Die Entwicklung hängt nun maßgeblich von den kommenden gerichtlichen Entscheidungen im Rahmen der neuen Klagen sowie einer möglichen Einigung zwischen den beiden Parteien ab, wobei derzeit keine Anzeichen für eine kurzfristige Beilegung des Konflikts erkennbar sind.