Juristische Initiative fordert parteienrechtliche Konsequenzen
Ein breites Bündnis aus über 1.000 Juristinnen und Juristen hat sich mit einem offenen Brief an die Bundesregierung sowie die Abgeordneten des Deutschen Bundestages gewandt. Die Unterzeichnenden fordern die Einleitung eines Verbotsverfahrens gegen die AfD vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Initiative, die laut dem Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein in Berlin koordiniert wurde, hat innerhalb kürzester Zeit an Dynamik gewonnen: Während das Schreiben ursprünglich mit etwa 500 Unterstützern startete, verdoppelte sich die Zahl der Unterzeichner innerhalb von zehn Tagen auf aktuell 1.051 Personen.
Zu dem Kreis der Unterstützer zählen nach Angaben der Organisation eine Vielzahl an Berufsgruppen aus dem Rechtswesen, darunter Anwälte, Richter, Staatsanwälte sowie Juristen aus der Wirtschaft und der Verwaltung. Auch Rechtsreferendare beteiligen sich an der Forderung.
Grundlage: Gutachten zur Verfassungswidrigkeit
Die juristische Argumentation für das Verbotsverfahren stützt sich maßgeblich auf ein rechtswissenschaftliches Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Die im Juni vorgelegte Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass die politische Ausrichtung der AfD das im Grundgesetz verankerte Menschenwürdeprinzip sowie das Demokratieprinzip verletze. Aufgrund dieser Einschätzung bewertet die GFF die Erfolgsaussichten eines Verbotsantrags in Karlsruhe als durchaus realistisch.
Ein weiterer Kontext für diese Forderung ist die Einstufung der Partei durch den Verfassungsschutz. In fünf Bundesländern – Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Niedersachsen – wird die AfD bereits als gesichert rechtsextremistisch geführt.
Die hohen Hürden für ein Parteienverbot
Ein Parteienverbot ist in Deutschland ein außergewöhnliches Instrument, das an strenge rechtliche Voraussetzungen geknüpft ist. Gemäß dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz reicht eine bloße verfassungsfeindliche Gesinnung nicht aus. Die Partei muss ihre Ziele vielmehr in einer „aktiv-kämpferischen, aggressiven Weise“ verfolgen, um die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.
Die Entscheidung über ein solches Verbot liegt exklusiv beim Bundesverfassungsgericht. Ein entsprechender Antrag kann nur von drei Verfassungsorganen gestellt werden:
* Dem Deutschen Bundestag
* Dem Bundesrat
* Der Bundesregierung
Sollte ein Verfahren eröffnet werden, ist für ein Verbot im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Zweidrittelmehrheit der Richterinnen und Richter erforderlich.
Politische Skepsis und strategische Bedenken
Parallel zur juristischen Debatte gibt es in der Politik erhebliche Vorbehalte gegen ein Verbotsverfahren. Führende Vertreter der Union äußerten sich kritisch zu diesem Schritt. Bundesinnenminister Dobrindt (CSU) plädierte bereits im Mai dafür, die Partei inhaltlich zu stellen und die Themen, die für den Aufstieg der AfD verantwortlich seien, politisch zu bearbeiten („wegregieren“). Ähnlich äußerte sich der stellvertretende Vorsitzende der Unionsfraktion, Krings, der eine politische Auseinandersetzung einem juristischen Verbot vorzieht.
Ein wesentliches Argument der Kritiker ist die Sorge vor einer ungewollten Solidarisierungseffekte. Es wird befürchtet, dass ein Verbotsverfahren der Partei einen „Märtyrerstatus“ verleihen könnte, der ihr politisch eher nützt als schadet.
Einschätzungen ehemaliger Verfassungsrichter
Auch aus dem Kreis ehemaliger Verfassungsrichter kommt Gegenwind. Der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, äußerte gegenüber dem „Tagesspiegel“, dass er von einem solchen Verfahren abrate. Die rechtlichen Voraussetzungen für ein Verbot seien in der Praxis nur schwer nachweisbar. Auch der ehemalige Verfassungsrichter Di Fabio hatte bereits im Dezember erklärt, dass er ein Verbotsverfahren für wenig aussichtsreich halte. Die Debatte bleibt somit ein Spannungsfeld zwischen dem Schutz der demokratischen Grundordnung und den hohen verfassungsrechtlichen sowie politischen Hürden.