Ein wegweisendes Urteil für die Musikbranche
Der Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte (GEMA) und dem US-amerikanischen Audio-KI-Unternehmen Suno hat eine erste, richtungsweisende Entscheidung erfahren. Das Landgericht München I gab der Klage der GEMA statt und untersagte dem Unternehmen beispielhaft, sechs bekannte Musikstücke deutscher und internationaler Künstler ohne Genehmigung durch seine KI nachahmen zu lassen. Zu den betroffenen Werken zählen unter anderem Helene Fischers „Atemlos“, Alphavilles „Big in Japan“ und „Forever Young“, die Boney M.-Klassiker „Daddy Cool“ und „Rasputin“ sowie Lou Begas „Mambo Nr. 5“.
Der Kern des Streits: Inspiration oder unerlaubte Vervielfältigung?
Die juristische Auseinandersetzung dreht sich um die fundamentale Frage, wo die Grenze zwischen zulässigem Training einer Künstlichen Intelligenz und einer urheberrechtswidrigen Speicherung von Inhalten verläuft. Während Suno argumentierte, dass die KI lediglich zur Inspiration genutzt werde und die Verantwortung für generierte Inhalte bei den Nutzern liege, sah die GEMA dies anders. Der Vorwurf der Kläger: Suno habe existierende Werke nicht nur für das Training verwendet, sondern diese in wesentlichen Teilen memoriert.
Das Gericht folgte in seinem Urteil (Aktenzeichen 42 O 763/25) der Argumentation der GEMA. Die Richterin stellte fest, dass Suno die von Plattformen wie YouTube ausgelesenen Musikstücke in den Modellversionen 3.4 und 3.5 hinterlegt habe. Diese Art der Nutzung sei nicht mehr durch die Schranken des Text- und Data-Minings gemäß § 44b Urheberrechtsgesetz gedeckt.
Verantwortung liegt beim KI-Anbieter
Ein zentraler Aspekt des Urteils ist die Zuweisung der Verantwortlichkeit. Das Gericht betonte, dass nicht die Nutzer, sondern der Anbieter des KI-Systems für die Wiedererkennbarkeit der generierten Musik verantwortlich sei. Da Suno die Trainingsdaten, Algorithmen und die Systemarchitektur kontrolliere, liege die Verantwortung für den Urheberrechtsverstoß bei dem Unternehmen. Das bloße Zurverfügungstellen eines solchen Modells stelle bereits einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht und die Verbreitungsrechte der Urheber dar.
Wie geht es weiter?
Das Urteil ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ist eine Berufung zum Oberlandesgericht München durch Suno sehr wahrscheinlich. Das Unternehmen ließ bereits verlauten, dass es mit der Entscheidung nicht einverstanden sei und eine falsche Darstellung der technologischen Funktionsweise sowie der Anwendbarkeit von US-Recht sehe. Sollte das Urteil jedoch Bestand haben, könnte die GEMA in einem nächsten Schritt Schadenersatzansprüche gegen den KI-Anbieter geltend machen.
Für die Branche ist dies ein weiterer wichtiger Fall in einer Reihe von juristischen Auseinandersetzungen. Bereits im November 2025 hatte die GEMA einen Etappensieg gegen OpenAI erzielt, wobei es dort primär um Songtexte ging. Eine finale Klärung der Rechtslage auf europäischer Ebene bleibt abzuwarten, da die zugrunde liegenden Fragen – insbesondere die Auslegung der DSM-Richtlinie 2019/790 – letztlich den Europäischen Gerichtshof beschäftigen könnten. Beobachter richten ihren Blick daher auch auf parallele Verfahren, wie etwa den Fall Like Company gegen Google, der weitere Anhaltspunkte für die rechtliche Einordnung von KI-Trainingsdaten liefern könnte.