Grundsatzentscheidung in Magdeburg
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt hat ein wegweisendes Urteil zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit von Parteimitgliedern gefällt. Demnach gelten Personen, die dem Landesverband der AfD in Sachsen-Anhalt angehören oder diesen aktiv unterstützen, als waffenrechtlich unzuverlässig. Die Entscheidung ist rechtskräftig und hat zur Folge, dass betroffene Personen ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse verlieren können.
Der juristische Streit entzündete sich an der Entziehung von Erlaubnissen durch die zuständige Polizeiinspektion bei drei Klägern. Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Magdeburg im März 2025 die Klagen abgewiesen hatte, bestätigte das OVG nun diese Linie. Die Berufungsanträge der Betroffenen, die sich unter anderem auf das verfassungsrechtliche Parteienprivileg beriefen, blieben ohne Erfolg.
Waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Verfassungsschutz
Die rechtliche Grundlage für das Urteil bildet das Waffengesetz. Dieses sieht vor, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, wenn eine Person einer Vereinigung angehört, die Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten.
Das OVG betonte in seiner Begründung, dass kein Eingriff in das Parteienprivileg vorliege. Das Parteienprivileg besagt, dass nur das Bundesverfassungsgericht eine Partei verbieten darf. Das Gericht stellte klar, dass es im vorliegenden Fall nicht um ein Parteiverbot gehe, sondern um die Anwendung allgemeiner Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die für alle Bürger gelten. Entscheidend sei eine „objektiv kämpferisch-aggressive Haltung“ gegenüber den Grundsätzen der Verfassung.
Bewertung der Gesamtausrichtung
Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht hatte zuvor verschiedene Äußerungen und Materialien des AfD-Landesverbands Sachsen-Anhalt ausgewertet. Dabei kam es zu dem Schluss, dass die Gesamtausrichtung der Partei gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip verstoße.
Nach Auffassung des OVG setzt diese kämpferisch-aggressive Haltung keine physische Gewalt voraus. Es genüge bereits eine systematische Entwürdigung von Bevölkerungsgruppen oder eine schleichende Untergrabung der demokratischen Grundordnung. Da der Landesverband diese Kriterien erfülle, sei die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Mitglieder als Konsequenz daraus abzuleiten.
Reaktionen und bundesweite Diskrepanzen
Die AfD-Landtagsfraktion Sachsen-Anhalt kritisierte das Urteil scharf. Ein Sprecher der Fraktion bemängelte insbesondere den Zeitpunkt der Entscheidung inmitten eines laufenden Wahlkampfes. Zudem betonte die Fraktion, dass die Auffassung des OVG im Widerspruch zu Entscheidungen aus anderen Bundesländern stehe.
In der Tat zeichnet sich auf Bundesebene kein einheitliches Bild ab. So entschied das Verwaltungsgericht Gera im Februar 2026 in einem ähnlichen Fall, dass die bloße Mitgliedschaft in der AfD Thüringen noch keinen Grund für den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis darstelle. Da dieses Urteil jedoch noch nicht rechtskräftig ist und die Rechtsauffassungen zwischen den Ländern divergieren, stehen Waffenbehörden vor einer komplexen Situation.
Ausblick und Konsequenzen
Die unterschiedliche Rechtsprechung führt dazu, dass es aktuell keine bundesweit einheitliche Linie gibt, unter welchen Voraussetzungen eine Parteimitgliedschaft waffenrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Experten gehen davon aus, dass die Zahl der gerichtlichen Auseinandersetzungen in diesem Bereich zunehmen wird, insbesondere in Bundesländern, in denen die AfD vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft wird. Solange keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, bleibt die Rechtslage für Behörden und Betroffene in vielen Regionen unübersichtlich.