Der Konflikt um das „NEINhorn“ und die Grenzen der Künstlichen Intelligenz
Der Carlsen Verlag hat eine Klage gegen den Anbieter OpenAI eingereicht, nachdem bekannt wurde, dass dessen Chatbot ChatGPT in der Lage ist, nahezu identische Fortsetzungen des erfolgreichen Kinderbuchs „Das NEINhorn“ zu erstellen. Die von der KI generierten Inhalte übernehmen nicht nur die bekannten Figuren, die spezifische Handlung und den künstlerischen Stil des Originals von Marc-Uwe Kling und Astrid Henn, sondern nutzen zudem den Namen des Verlags sowie dessen Logo und eine ISBN. Damit entsteht der Eindruck eines offiziellen Verlagsprodukts. Der Verlag sieht darin eine unlizenzierte Nutzung geschützter Werke. Der Fachanwalt für Urheberrecht, Felix Stang, betont in diesem Zusammenhang, dass die unvergütete Verwendung von Inhalten für das Training von KI-Modellen rechtlich hochproblematisch ist. Die Klage markiert einen weiteren wichtigen Punkt in der Auseinandersetzung zwischen der Kreativbranche und den Betreibern generativer KI-Systeme, bei denen es um die Frage geht, ob technologische Innovationen das geltende Urheberrecht aushebeln dürfen oder ob strikte Lizenzpflichten auch für digitale Modelle gelten müssen.
Die Details der urheberrechtlichen Auseinandersetzung
Die rechtliche Argumentation stützt sich maßgeblich auf die Praxis der sogenannten Memorisierung. Laut Fachanwalt Felix Stang ist das Urheberrecht in seinem Kernprinzip eindeutig: Wer geschützte Werke kommerziell nutzen möchte, bedarf einer entsprechenden Lizenz. Während der Carlsen Verlag für die Vermarktung der „NEINhorn“-Reihe ordnungsgemäße Verträge mit dem Autor Marc-Uwe Kling und der Illustratorin Astrid Henn geschlossen hat, findet bei OpenAI eine solche Vergütung für die Nutzung der Trainingsdaten nicht statt. Das Landgericht München hat in einem parallelen Verfahren der GEMA gegen den Musik-KI-Anbieter Suno bereits geurteilt, dass ein KI-Training dann rechtswidrig ist, wenn die Werke im Modell so tief eingeprägt werden, dass sie auf einfache Nutzeranfrage hin wieder ausgegeben werden können. Diese Memorisierung überschreitet nach Ansicht des Gerichts die Grenzen der zulässigen Nutzung. Da das Training in den USA stattfand, unterliegt es zwar US-Recht, doch durch eine Sonderzuständigkeitsregelung für Verwertungsgesellschaften konnte das Münchner Gericht auch hierzu Stellung beziehen und die „Fair Use“-Doktrin für den Fall der Memorisierung zurückweisen. Die Beweisführung ist dabei weniger komplex, als es die Anbieter behaupten: Die bloße Ausgabe der Texte oder Charaktere auf einfache Prompts beweist die vorherige Speicherung.
Der Hintergrund der KI-Entwicklung und die Rolle des Text- und Data-Minings
Die technologische Entwicklung hat das Urheberrecht vor Herausforderungen gestellt, die bei der Veröffentlichung des ersten „NEINhorn“-Bandes im Jahr 2019 kaum absehbar waren. Damals stand das Thema KI in der breiten öffentlichen Wahrnehmung noch nicht im Fokus. Die aktuelle Debatte dreht sich nun um die sogenannte Text- und Data-Mining-Schranke, die im europäischen Recht verankert ist. Diese erlaubt zwar die automatisierte Analyse von Werken, um Muster und Korrelationen zu erkennen, doch ist höchst umstritten, ob dies das Training generativer Modelle legitimiert. Das Landgericht München stellte klar, dass diese Schranke weder die Speicherung der Werke im Modell noch deren Wiedergabe im Output rechtfertigt. Zudem entfällt die Rechtfertigung, wenn Rechteinhaber einen expliziten Vorbehalt gegen das Data-Mining erklärt haben. Hierbei ergeben sich in der Praxis jedoch erhebliche Hürden: Es ist unklar, ob ein einfacher Hinweis in den AGB genügt oder ob technisch aufwendige Lösungen wie die Programmierung einer „robots.txt“-Datei erforderlich sind. Es gibt zudem Berichte, wonach KI-Anbieter gezielt Bestände aus Antiquariaten aufkaufen, um ihre Modelle mit Werken zu trainieren, die keinen digitalen Rechtevorbehalt tragen.
Die Beteiligten und ihre Positionen im Rechtsstreit
Auf der einen Seite steht der Carlsen Verlag, der seine Urheberrechte sowie die Interessen seiner Autoren und Illustratoren schützt. Der Verlag argumentiert, dass die KI-generierten Inhalte den Markt für Originalwerke gefährden und die Markenrechte durch die Verwendung des Verlagsnamens und des typischen Erscheinungsbildes verletzen. Auf der anderen Seite steht OpenAI als Anbieter von ChatGPT. Das Unternehmen bezeichnet die von der KI generierten Druckvorlagen teilweise als „Hommage“. Fachanwalt Stang weist dieses Argument jedoch scharf zurück: Die urheberrechtliche Pastiche-Schranke, die einen kreativen Dialog mit bestehenden Werken erlaubt, ist an menschliche Kunst- und Meinungsfreiheit gebunden. Da eine KI keine Person ist, kann sie sich nicht auf diese Grundrechte berufen. Zudem betont Stang, dass Warnhinweise, wie sie ChatGPT möglicherweise einblendet, OpenAI nicht von der Haftung für die urheberrechtswidrige Speicherung und Ausgabe der Werke entbinden. Die Verantwortung liegt primär beim Anbieter, nicht beim Nutzer, der lediglich die Anfrage stellt.
Einordnung der rechtlichen Situation und die Bedeutung des Schutzes
Einzuordnen ist die aktuelle Lage so, dass die Gerichte zunehmend die Grenzen der KI-Technologie definieren. Die Auffassung, dass KI-Doppelschöpfungen ein Mythos seien, unterstreicht, dass die statistische Wahrscheinlichkeit für die Generierung spezifischer, komplexer Wortfolgen ohne vorheriges Training der Originalwerke bei nahezu null liegt. Geschützt sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur Texte und Illustrationen, sondern auch literarische Figuren, sofern sie durch eine Kombination aus Charaktereigenschaften und äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit besitzen – eine Eigenschaft, die dem „NEINhorn“ zweifellos zugesprochen wird. Den Berichten zufolge ist die Lizenzanalogie der wichtigste Weg zur Schadensbemessung: Der Verletzer muss das zahlen, was vernünftige Parteien für eine Lizenz vereinbart hätten. Da der Markt für KI-Lizenzen jedoch noch in der Entstehung begriffen ist, müssen Gerichte hier oft nach freiem Ermessen schätzen, wobei die Tarife von Verwertungsgesellschaften als Orientierung dienen können. Die Unterlassung bleibt dabei das schärfste Schwert, da sie den Anbieter zwingt, sein System technisch so umzubauen, dass die geschützten Werke nicht mehr gespeichert oder ausgegeben werden.
Offene Fragen und ungeklärte Aspekte
Der Quelltext lässt einige Fragen offen, die für die endgültige juristische Klärung von Bedeutung sein könnten. So bleibt beispielsweise unklar, wie genau die „robuste“ Form eines Rechtevorbehalts gegenüber KI-Bots auszusehen hat, um rechtlich lückenlos wirksam zu sein. Es ist nicht abschließend geklärt, ob ein Vorbehalt an einer zentralen Stelle ausreicht oder ob er auf jeder einzelnen Seite eines Online-Werks explizit hinterlegt werden muss. Ebenso offen ist die Frage, wie die konkreten Lizenzdeals zwischen KI-Anbietern und Rechteinhabern in Zukunft aussehen werden, da die bisherigen Vereinbarungen, wie etwa zwischen Suno und BMG, nicht öffentlich zugänglich sind. Auch die genaue Haftungsverteilung zwischen dem KI-Anbieter und dem Nutzer, der die Ergebnisse kommerziell verwertet, ist in ihrer letzten Konsequenz noch nicht durch alle Instanzen geklärt, wenngleich die Tendenz zur primären Haftung des KI-Anbieters geht. Die technische Umsetzung eines „Output-Filters“ für spezifische Werke wie das „NEINhorn“ ist zwar angekündigt oder zu erwarten, doch die praktische Wirksamkeit solcher Filter gegen Umgehungsversuche bleibt abzuwarten.
Wie es weitergeht: Erwartete Schritte und gerichtliche Konsequenzen
Für den Carlsen Verlag und den Fall „NEINhorn“ stehen nun verschiedene juristische Schritte an. Sollte das Verfahren einen ähnlichen Verlauf wie die GEMA-Prozesse nehmen, sind Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz zu erwarten. Besonders relevant ist hierbei die Forderung nach einer Veröffentlichung des Urteilsspruchs in überregionalen Medien, um die Öffentlichkeit über die Rechtswidrigkeit der KI-Praktiken zu informieren. Es ist davon auszugehen, dass OpenAI kurzfristig reagieren wird, um weitere rechtliche Angriffe abzuwehren, etwa durch die Implementierung von Filtern, die die Generierung von Inhalten zu geschützten Werken unterbinden. Die Gerichte werden in den kommenden Monaten und Jahren weiter präzisieren, wo die Grenze zwischen zulässigem Training und rechtswidriger Memorisierung verläuft. Ein Urteil im Fall „NEINhorn“ könnte dabei eine Signalwirkung entfalten und die Rechtsprechung des Landgerichts München auf den gesamten Buch- und Illustrationsmarkt übertragen, was die Geschäftsmodelle der KI-Konzerne grundlegend verändern könnte.