Karlsruhe rügt Entscheidung der Bundesregierung
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Grundsatzurteil den pauschalen Aufnahmestopp für gefährdete Afghanen, der von der aktuellen Bundesregierung unter Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) verhängt wurde, für unzulässig erklärt. Die Richter in Karlsruhe werteten das Vorgehen des Ministeriums, bereits erteilte Aufnahmezusagen pauschal für ungültig zu erklären, als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot.
Der konkrete Fall: Eine Familie vor Gericht
Auslöser der Entscheidung war die Verfassungsbeschwerde einer afghanischen Frau und ihrer zwei minderjährigen Söhne. Die Familie hatte bereits im Dezember 2021 eine offizielle Aufnahmezusage für Deutschland erhalten. Diese basierte auf der sogenannten Menschenrechtsliste, die für Personen vorgesehen war, welche aufgrund ihres gesellschaftlichen Engagements unter der Herrschaft der Taliban massiv gefährdet sind. Die Klägerin hatte sich während des internationalen Militäreinsatzes für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit eingesetzt, was sie in den Fokus der Sicherheitskräfte der Taliban rückte.
Hintergrund der politischen Kehrtwende
Die Aufnahme afghanischer Ortskräfte und besonders schutzbedürftiger Personen war in den vergangenen Jahren Gegenstand wechselnder politischer Strategien. Während unter der Regierung von Angela Merkel verschiedene Aufnahmewege geschaffen wurden und die spätere Ampel-Koalition das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan etablierte, vollzog die nach der Bundestagswahl gebildete Regierung unter Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) einen Kurswechsel. Ziel der neuen Regierung war es, freiwillige Aufnahmeprogramme weitestgehend zu beenden.
Im Vorfeld der pauschalen Annullierung der Zusagen hatte die Regierung zudem versucht, Betroffene durch finanzielle Anreize dazu zu bewegen, freiwillig auf ihre Aufnahmezusage zu verzichten. Eine entsprechende Frist für dieses Angebot lief Mitte November des vergangenen Jahres ab.
Die Begründung des Gerichts
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass der Staat zwar über einen weiten politischen Spielraum bei der Aufnahme von Ausländern verfüge, dieser jedoch nicht grenzenlos sei. Ein Rechtsstaat dürfe den Einzelnen nicht als bloßes Objekt politischer Entscheidungen behandeln. Wenn ein Staat eine Person als Rechtssubjekt anerkenne, müsse er deren individuelle Belange bei der Ausübung politischer Ermessensspielräume zwingend berücksichtigen.
Die pauschale Abkehrerklärung des Innenministeriums, die sämtliche Zusagen ohne Ansehen der Person für erloschen erklärte, genüge diesen Anforderungen nicht. Das Gericht betonte, dass eine Abkehr von früheren Versprechen eine Berücksichtigung des Einzelfalls erfordere.
Folgen und weitere Schritte
Durch das Urteil ist der Fall nun an das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg zurückverwiesen worden. Dieses muss unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben neu über den Antrag der afghanischen Familie entscheiden.
Das Bundesinnenministerium reagierte verhalten auf das Urteil. Minister Dobrindt sieht derzeit keinen unmittelbaren Handlungsbedarf. Aus Sicht des Ministeriums habe das Gericht lediglich gefordert, bei einer Abkehr von politischen Zielen den Einzelfall zu prüfen, während das Recht der Regierung, politische Schwerpunkte zu ändern, grundsätzlich bestätigt worden sei. Man werde nun die weitere juristische Aufarbeitung durch das Oberverwaltungsgericht abwarten, bevor weitere Schritte eingeleitet würden.