Ein juristischer Schlagabtausch um geistiges Eigentum
Es ist ein Präzedenzfall für die deutsche Verlagsbranche: Der Carlsen-Verlag hat gemeinsam mit dem Erfolgsautor Marc-Uwe Kling und der Illustratorin Astrid Henn eine Klage gegen den KI-Betreiber OpenAI eingereicht. Der Kern des Rechtsstreits dreht sich um das Kinderbuch „Das NEINhorn“, das seit seinem Erscheinen im Jahr 2019 als moderner Klassiker gilt. Die Kläger werfen dem Unternehmen vor, dass dessen Sprachmodell ChatGPT in der Lage ist, urheberrechtlich geschützte Inhalte des Buches in Sekundenschnelle zu reproduzieren. Dabei gehe es nicht nur um textliche Ähnlichkeiten, sondern auch um die visuelle Gestaltung. Die Klage richtet sich explizit gegen die irische Niederlassung von OpenAI, welche die operative Verantwortung für den Betrieb des Chatbots innerhalb Europas trägt. Der Vorwurf wiegt schwer: Die Kläger sehen in der Funktionsweise von ChatGPT eine systematische Verletzung ihrer Rechte, da die KI nicht nur bestehende Werke imitiert, sondern aktiv neue, rechtsverletzende Inhalte unter Verwendung der geschützten Charaktere und Handlungsorte generiert. Dieser juristische Schritt markiert eine neue Eskalationsstufe im Konflikt zwischen der Kreativwirtschaft und den Entwicklern generativer Künstlicher Intelligenz, bei dem es fundamental um die Frage geht, ob urheberrechtlich geschützte Werke als Trainingsmaterial für KI-Modelle dienen dürfen.
Die technischen Vorwürfe im Detail
Die von den Klägern vorgebrachten Argumente sind detailliert und technisch fundiert. Laut dem Carlsen-Verlag führen bereits simpelste Eingaben in die Benutzeroberfläche von ChatGPT dazu, dass das System Geschichten produziert, die in ihren wesentlichen kreativen Elementen dem Originalwerk von Marc-Uwe Kling und Astrid Henn frappierend gleichen. Besonders kritisch bewerten die Kläger die visuelle Komponente: Die von der KI erzeugten Illustrationen seien vom Original-„NEINhorn“ kaum zu unterscheiden. Doch das Problem geht laut Verlag noch deutlich weiter. ChatGPT mache eigeninitiativ Vorschläge für weitere, rechtsverletzende Texte und Bilder, die ohne jede Autorisierung die weiteren Charaktere und Schauplätze des Buches aufgreifen. Der Verlag berichtet zudem, dass die KI ganze Druckvorlagen erstelle, die weit über bloße Textbausteine hinausgehen. Dazu zählten neben der Umschlaggestaltung auch ein Impressum, ein Verlagslogo und sogar eine falsche Bestellnummer. Diese Art der Generierung erwecke den Anschein eines offiziellen Verlagsprodukts, was die Schwere des Eingriffs in die Marken- und Urheberrechte verdeutliche. Die Kläger gehen davon aus, dass die Originalwerke in unrechtmäßiger Weise zum Training der Sprach- und Bildmodelle von OpenAI genutzt wurden und nun als sogenannte „Memorisierung“ in den Modellen fest verankert sind.
Der Hintergrund der „NEINhorn“-Erfolgsgeschichte
„Das NEINhorn“ ist weit mehr als ein einfaches Kinderbuch; es ist ein kulturelles Phänomen, in das die Schöpfer laut eigenen Angaben viel Herzblut und Zeit investiert haben. Die Arbeit an einem solchen Werk umfasst den kreativen Schreibprozess, die Entwicklung der Charaktere und die aufwendige grafische Gestaltung, die maßgeblich zum Erfolg beigetragen hat. Dass nun ein KI-System in der Lage ist, diese mühsam erarbeiteten Inhalte in Sekunden zu kopieren, empfinden die Beteiligten als eine fundamentale Bedrohung für ihre künstlerische Integrität und ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage. Die Auseinandersetzung ist eingebettet in eine breitere Debatte über die Nutzung von Urheberrechtsdaten durch KI-Unternehmen. Während OpenAI argumentiert, dass ihre Modelle auf riesigen Datenmengen trainiert werden, um allgemeine Sprach- und Bildmuster zu erlernen, sehen Rechteinhaber wie der Carlsen-Verlag darin eine unzulässige Aneignung geistigen Eigentums. Die Klage ist das Resultat einer Entwicklung, bei der die technologische Leistungsfähigkeit der KI direkt mit den Schutzrechten von Autoren und Illustratoren kollidiert. Es geht hierbei um die Frage, ob die „Memorisierung“ von urheberrechtlich geschützten Werken innerhalb der KI-Modelle rechtlich zulässig ist oder ob sie eine Urheberrechtsverletzung darstellt, die den Schutz der Schöpfer aushebelt.
Die Positionen der Beteiligten
Die Beteiligten lassen an ihrer Haltung keinen Zweifel. Autor Marc-Uwe Kling äußert sich scharf und pointiert zu der Thematik. Er zieht einen direkten Vergleich zu anderen Formen der Urheberrechtsverletzung: „Jedem, der sich illegal auch nur einen einzigen Film, ein Buch oder ein Hörbuch runterlädt, droht eine empfindliche Strafe.“ Dass OpenAI hingegen „einfach alle Kunst und Kultur der ganzen Welt“ klaue und glaube, damit durchzukommen, sei inakzeptabel. Sein Kommentar dazu ist eine Anspielung auf den Titelhelden seines Buches: „Da fällt dem NEINhorn nur ein Wort dazu ein: Nein!“ Auch die Illustratorin Astrid Henn zeigt sich in der gemeinsamen Mitteilung tief empört. Sie bezeichnet die unerlaubte Verwendung ihrer Illustrationen als „Diebstahl“. Für sie ist der Prozess der KI-Trainingsdatennutzung, der darauf abzielt, ihre Arbeit für jedermann nutzbar zu machen, in keiner Weise von dem Diebstahl von Firmengeheimnissen zu unterscheiden, die im Darknet verkauft werden. Der Carlsen-Verlag als Institution vertritt die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Schöpfer und betont die Notwendigkeit, gegen die unrechtmäßige Nutzung der Werke vorzugehen, um den Wert kreativer Arbeit zu schützen.
Einordnung der rechtlichen und ethischen Tragweite
Einzuordnen ist dieser Fall als ein zentraler Test für das Urheberrecht im Zeitalter der generativen KI. Den Berichten zufolge steht hier nicht nur ein einzelnes Buch im Fokus, sondern das Grundprinzip, wie KI-Modelle mit geschützten Inhalten umgehen dürfen. Wenn ein System in der Lage ist, derart präzise Kopien zu erstellen, stellt sich die Frage, ob das Training der Modelle noch als „Fair Use“ oder „Text and Data Mining“ zu rechtfertigen ist, oder ob es eine direkte Verletzung der Vervielfältigungsrechte darstellt. Die Argumentation der Kläger, dass die Werke im Modell „memorisiert“ seien, zielt darauf ab, den Vorwurf der bloßen Mustererkennung zu entkräften. Sollte das Gericht dieser Argumentation folgen, könnte dies weitreichende Konsequenzen für OpenAI und andere KI-Unternehmen haben. Es würde bedeuten, dass für das Training der Modelle Lizenzen erworben werden müssten, was das aktuelle Geschäftsmodell der KI-Entwickler grundlegend verändern würde. Die Empörung der Künstler unterstreicht zudem den ethischen Aspekt: Die Arbeit von Monaten oder Jahren wird durch einen Algorithmus entwertet, der die Früchte dieser Arbeit ohne Kompensation oder Zustimmung der Urheber verwertet.
Offene Fragen zur Klage
Der vorliegende Quelltext lässt einige Fragen offen, die für den weiteren Verlauf des Rechtsstreits von Bedeutung sein könnten. So wird nicht explizit dargelegt, welche konkreten Schadensersatzforderungen der Carlsen-Verlag oder die Künstler im Rahmen der Klage geltend machen. Auch bleibt offen, ob neben der Unterlassung der Nutzung der „NEINhorn“-Inhalte auch eine technische Anpassung oder gar ein „Vergessen“ der Trainingsdaten durch OpenAI gefordert wird. Des Weiteren wird nicht detailliert erläutert, welche spezifischen Beweise oder Gutachten die Kläger vorlegen wollen, um die Behauptung der „Memorisierung“ der Werke in den Modellen wissenschaftlich zu untermauern. Ebenso bleibt unklar, wie OpenAI auf die Vorwürfe reagieren wird und ob das Unternehmen bereits in der Vergangenheit auf außergerichtliche Abmahnungen des Verlags reagiert hat. Auch die Frage nach der Zuständigkeit des Gerichts und dem anwendbaren Recht bei der Klage gegen die irische Niederlassung von OpenAI wird im Quelltext nicht weiter vertieft. Diese Lücken zeigen, dass der Rechtsstreit erst am Anfang steht und viele technische und juristische Details erst im Laufe des Verfahrens öffentlich werden dürften.
Der Ausblick auf das weitere Verfahren
Wie es in diesem Rechtsstreit weitergeht, hängt nun maßgeblich von der juristischen Aufarbeitung ab. Die Klage gegen die irische Niederlassung von OpenAI ist eingereicht, was den formalen Startschuss für eine gerichtliche Auseinandersetzung bedeutet. Da es sich um eine Klage handelt, die grundlegende Fragen des Urheberrechts im KI-Kontext berührt, ist mit einem längeren Verfahren zu rechnen, in dem die Argumente beider Seiten – die der Kreativen und die des KI-Betreibers – detailliert geprüft werden müssen. Termine für erste Anhörungen oder eine mögliche Beweisaufnahme werden im Quelltext nicht genannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Entscheidung in diesem Fall eine Signalwirkung für die gesamte Verlags- und Medienbranche haben wird. Die Kläger haben deutlich gemacht, dass sie nicht bereit sind, die aktuelle Praxis der KI-Modelle hinzunehmen. Ob es zu einem Vergleich kommen wird oder ob ein Grundsatzurteil die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Training von KI-Modellen neu definieren wird, bleibt abzuwarten. Die Beteiligten haben mit ihrem Schritt jedenfalls klargestellt, dass sie den Schutz ihrer geistigen Schöpfungen auch gegen technologisch überlegene Konzerne gerichtlich durchsetzen wollen.