Was geschehen ist – die Kernmeldung ausführlich
Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich aktuell mit einer wegweisenden juristischen Auseinandersetzung, die das Verhältnis zwischen Künstlicher Intelligenz und dem Urheberrecht grundlegend berühren könnte. Im Zentrum steht die Hamburger Non-Profit-Organisation Laion, die einen massiven Datensatz für das Training generativer KI-Systeme zusammengestellt hat. Dieser Datensatz umfasst beeindruckende 5,85 Milliarden Text-Bild-Paare und steht der Öffentlichkeit für Forschungs- und Entwicklungszwecke zur Verfügung. Ein Fotograf, Robert Kneschke, hat gegen diese Praxis Klage eingereicht. Er sieht in der ungefragten Verwendung seiner fotografischen Arbeiten innerhalb dieses XXL-Datensatzes eine Verletzung seiner Urheberrechte. Der Kern des Streits liegt in der Frage, ob das automatisierte Herunterladen und Analysieren von geschützten Bildern zur Erstellung von Trainingsdaten durch gesetzliche Ausnahmeregelungen gedeckt ist oder ob hier eine unzulässige Vervielfältigung vorliegt. Der Ausgang dieses Verfahrens könnte die rechtlichen Rahmenbedingungen für die gesamte KI-Entwicklung in Deutschland und darüber hinaus maßgeblich beeinflussen, da er die Balance zwischen technologischem Fortschritt und dem Schutz geistigen Eigentums neu auslotet.
Die Einzelheiten – Zahlen, Namen und Orte
Die Organisation Laion, die ihren Sitz in Hamburg hat, hat durch die Zusammenstellung ihres Datensatzes eine zentrale Rolle in der KI-Forschung eingenommen. Der Datensatz selbst besteht, wie erwähnt, aus 5,85 Milliarden Paaren aus Text und Bild. Als konkretes Beispiel für den Rechtsstreit dient mindestens ein Foto des Klägers Robert Kneschke, das ohne dessen explizite Zustimmung in den Datensatz aufgenommen wurde. Kneschke argumentiert, dass die Bildagentur, bei der sein Werk gehostet wurde, den Zugriff für automatisierte Programme, Bots oder Applets explizit untersagt hatte. Diese Untersagung wurde bei der Erstellung des Datensatzes jedoch nicht berücksichtigt. Björn Ommer, Professor an der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) in München und Leiter der Computer Vision & Learning Group, erläuterte im Kontext des Verfahrens die technischen Hintergründe. Sein Team ist zudem für die Entwicklung des bekannten Text-zu-Bild-Generators „Stable Diffusion“ verantwortlich, der im Jahr 2022 unter anderem auf Basis von Teilmengen des Laion-Datensatzes trainiert wurde. Die juristische Auseinandersetzung konzentriert sich nun auf die Frage, ob die Vervielfältigung der Bilder durch die Schranken für Text und Data Mining (TDM) gerechtfertigt werden kann.
Hintergrund – Der bisherige Verlauf
Die Entstehung der aktuellen Situation ist eng mit der rasanten Entwicklung generativer KI-Modelle verknüpft. Um diese Systeme zu trainieren, sind enorme Datenmengen erforderlich. Der Laion-Datensatz speist sich aus dem sogenannten „Common Crawl“, einem öffentlich zugänglichen Archiv des Internets. Laion hat dieses Archiv gezielt nach Bild-Text-Paaren durchsucht. Technisch gesehen enthält der Datensatz selbst keine Bilddateien im klassischen Sinne, sondern eine umfangreiche Liste von URL-Links zu den Bildern im Netz. Ommer erklärt, dass zur Validierung der Daten – also um sicherzustellen, dass der Text tatsächlich zum Bild passt – die Bilder oder zumindest Vorschaubilder heruntergeladen, analysiert und anschließend wieder gelöscht werden mussten. Genau dieser Vorgang der Vervielfältigung steht nun im Fokus der juristischen Prüfung. Zuvor hatten bereits das Landgericht sowie das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg die Klage abgewiesen, wobei das OLG die Nutzung durch die TDM-Regelungen als gedeckt ansah. Die Entscheidung des BGH wird nun die finale Instanz in diesem spezifischen Rechtsstreit darstellen und klären, ob die bisherige Auslegung der Gerichte Bestand hat.
Die Beteiligten – Personen und Institutionen
In den Rechtsstreit involviert sind auf der einen Seite der Fotograf Robert Kneschke, der seine Urheberrechte gewahrt sehen will, und auf der anderen Seite die Organisation Laion. Unterstützt wird die Debatte durch Experten wie Professor Björn Ommer von der LMU München, der die technische Seite der KI-Modellierung beleuchtet. Auch der Berufsverband Freie Fotografen und Filmgestalter (BFF) nimmt eine aktive Rolle ein. Der Verband vertritt die Interessen der Kreativen und warnt eindringlich vor den wirtschaftlichen Folgen einer ungehinderten Nutzung ihrer Werke. Auf der juristischen Seite stehen die Richter des BGH, die nun eine Grundsatzentscheidung treffen müssen. Ebenfalls in die Debatte eingebracht hat sich Tim Dornis, Rechtsprofessor an der Leibniz Universität in Hannover. Er forscht zur Regulierung von KI und hinterfragt kritisch, ob die ursprüngliche Intention der TDM-Ausnahmeregelungen tatsächlich auf das Training von Bild- oder Musikgeneratoren anwendbar ist, da diese Systeme mehr als nur abstrakte Daten extrahieren.
Einordnung – Was das bedeutet
Einzuordnen ist das Verfahren als ein entscheidender Test für das Urheberrecht im digitalen Zeitalter. Den Berichten zufolge steht zur Debatte, ob das Training von KI-Modellen als bloße „Analyse“ im Sinne des Text und Data Minings verstanden werden kann oder ob es sich um eine Form der Aneignung schöpferischer Leistungen handelt. Die bisherigen Urteile der Vorinstanzen stützten sich darauf, dass die Vervielfältigung für die automatisierte Analyse notwendig sei. Kritiker wie Professor Dornis geben jedoch zu bedenken, dass KI-Modelle während des Trainingsprozesses kreative Elemente verinnerlichen, die über eine rein informative Datenauswertung hinausgehen. Es wird argumentiert, dass die TDM-Regelungen ursprünglich dazu gedacht waren, neue wissenschaftliche Erkenntnisse aus großen Datenmengen zu gewinnen, etwa in der Medizin. Die Anwendung auf generative KI, die selbst wiederum kreative Werke erzeugt, stellt eine neue Qualität dar. Sollte der BGH der Argumentation der Kläger folgen, könnte dies die Praxis der Datensammlung für KI-Unternehmen grundlegend verändern und zu einem Zwang für Lizenzierungsmodelle führen.
Offene Fragen – Was der Quelltext nicht beantwortet
Der Quelltext lässt einige Fragen offen, die für die endgültige Bewertung des Falls von Bedeutung sein könnten. So wird nicht explizit ausgeführt, welche spezifischen Sicherheitsvorkehrungen Laion genau getroffen hat, um die Daten vor unbefugter Nutzung zu schützen, was für die Auslegung der wissenschaftlichen Forschungsklausel relevant wäre. Zudem bleibt offen, wie genau die Abgrenzung zwischen einer „wissenschaftlichen Forschung“ und einer „kommerziellen Nutzung“ durch Dritte, die auf den Datensatz zugreifen, rechtlich gewichtet wird. Auch wird nicht geklärt, welche konkreten technischen Möglichkeiten es für Fotografen gäbe, ihre Werke in einer Weise maschinenlesbar zu kennzeichnen, die von allen KI-Trainings-Bots weltweit gleichermaßen respektiert wird. Die Frage, ob eine solche Kennzeichnungspflicht für alle Internetnutzer praktikabel wäre, wird im Text nicht weiter vertieft. Ebenso bleibt die genaue Definition, ab wann eine KI ein Werk „kopiert“ hat und ab wann sie lediglich „inspiriert“ wurde, eine fachliche Grauzone, die der Text nicht auflöst.
Wie es weitergeht – Ausstehende Schritte
Die Augen der gesamten Digital- und Kreativbranche sind nun auf den Bundesgerichtshof gerichtet. Da es sich um eine höchstrichterliche Instanz handelt, wird das Urteil eine weitreichende Signalwirkung für die Zukunft der KI-Entwicklung in Deutschland haben. Die Kreativverbände, allen voran der BFF, fordern bereits jetzt ein verpflichtendes „Opt-in-Verfahren“. Dies würde bedeuten, dass KI-Anbieter die ausdrückliche Einwilligung der Urheber einholen müssten, bevor deren Werke in Trainingsdatensätze einfließen dürfen. Zudem wird eine Transparenzpflicht gefordert, da derzeit für Urheber kaum nachvollziehbar ist, ob ihre Werke Teil eines Modells geworden sind. Ob der BGH diesen Forderungen durch seine Rechtsprechung Rechnung trägt oder ob er an der bisherigen, eher forschungsfreundlichen Auslegung festhält, bleibt abzuwarten. Die Entscheidung wird maßgeblich bestimmen, ob die „wirtschaftliche Basis“ der Fotografen gestärkt wird oder ob die technologische Entwicklung durch eine liberale Auslegung der Schrankenregelungen weiterhin priorisiert wird. Ein konkretes Datum für die Urteilsverkündung wird im Text nicht genannt, jedoch ist das Verfahren als ein laufender Prozess am BGH definiert.