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EuGH-Urteil: Fahrt zum Kunden ist Arbeitszeit - Lohnnachforderungen von bis zu 400 EUR möglich
Technik · 24.07.2026 10:02

EuGH-Urteil: Fahrt zum Kunden ist Arbeitszeit - Lohnnachforderungen von bis zu 400 EUR möglich

Kurz: Ein wegweisendes Urteil des EuGH stuft Fahrten zu Kunden als Arbeitszeit ein. IT-Fachkräfte könnten von Lohnnachzahlungen bis zu 400 Euro monatlich profitieren.

Neue Vorgaben für den IT-Außendienst

Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sorgt für grundlegende Veränderungen in der Arbeitswelt. Die Luxemburger Richter haben festgelegt, dass die Fahrt in einem Firmenfahrzeug von einem festen Sammelpunkt zu wechselnden Einsatzorten vollumfänglich als Arbeitszeit zu werten ist. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Fachkräfte in der Technologiebranche, etwa im IT-Außendienst, beim Breitbandausbau oder in der agilen Beratung.

Die Regelung beendet die bisherige Praxis, bei der zwischen aktiver Arbeitszeit und geringer bewerteter Reisezeit unterschieden wurde. Nach EU-Recht existiert dieses Konstrukt nicht; es wird lediglich zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit differenziert. Damit verliert die bisher in Deutschland angewandte „Belastungstheorie“ des Bundesarbeitsgerichts, welche die Bezahlung von der physischen oder psychischen Belastung während der Fahrt abhängig machte, an Bedeutung.

Voraussetzungen für die Anrechnung

Damit die Fahrtzeit künftig als reguläre Arbeitszeit gilt, müssen laut EuGH drei Kriterien kumulativ erfüllt sein:

* **Fehlender fester Arbeitsplatz:** Die betroffenen Fachkräfte müssen ihre Aufgaben naturgemäß an wechselnden Orten ausüben.

* **Vorgaben durch den Arbeitgeber:** Der Treffpunkt, die Abfahrtszeit und das zu nutzende Fahrzeug müssen verbindlich vom Unternehmen bestimmt werden.

* **Fremdbestimmung:** Die Angestellten dürfen während der Fahrt nicht frei über ihre Zeit verfügen können, etwa durch private Erledigungen.

Treffen diese Bedingungen zu, zählt die Zeit im Auto vollumfänglich zur gesetzlichen Arbeitszeit. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Berechnung der maximal zulässigen Höchstarbeitszeiten sowie der vorgeschriebenen Ruhepausen.

Abgrenzung zum klassischen Pendeln

Das Urteil ändert nichts am Status des klassischen Pendelns. Wer als Entwickler oder IT-Experte täglich denselben festen Arbeitsplatz in einer Firmenzentrale ansteuert, pendelt weiterhin in seiner privaten Freizeit. Die neue Regelung greift ausschließlich dann, wenn das Unternehmen den Transport logistisch bündelt und steuert, wodurch die Fahrtzeit unter den Schutz der europäischen Arbeitszeitrichtlinie fällt.

Finanzielle Folgen und Arbeitgeberreaktionen

Für viele IT-Dienstleister ergeben sich durch die Entscheidung erhebliche finanzielle Risiken. Da bisher unbezahlte oder geringer entlohnte Fahrtzeiten nun als Arbeitszeit gelten, sinkt der rechnerische Stundenlohn. Unterschreiten Unternehmen dadurch den seit Januar 2026 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde, können Lohnnachforderungen von bis zu 400 Euro pro Monat entstehen.

Es ist zu erwarten, dass Arbeitgeber auf diese Mehrkosten reagieren werden. Mögliche Konsequenzen könnten die Streichung freiwilliger Boni oder eine striktere Überwachung der Einsatzrouten sein. Auch eine organisatorische Umstellung, bei der gemeinsame Dienstwagenfahrten vermieden werden, um die Anrechnung als Arbeitszeit zu umgehen, erscheint plausibel.

Juristischer Spielraum bei der Vergütung

Trotz der Einstufung als Arbeitszeit bleibt ein gewisser Spielraum bei der Entlohnung. Laut juristischen Einschätzungen, auf die sich Fachpublikationen beziehen, können Arbeitgeber die Fahrtzeit tariflich oder einzelvertraglich geringer vergüten als die eigentliche Projektarbeit vor Ort – sofern der gesetzliche Mindestlohn im monatlichen Gesamtdurchschnitt gewahrt bleibt. Die genaue Umsetzung in den Arbeitsverträgen wird in den kommenden Monaten für weiteren Klärungsbedarf sorgen.

Bild: Pexels: https://www.pexels.com/de-de/foto/mann-smartphone-auto-fahren-4391237/ · Foto: Norma Mortenson
Quelle: https://t3n.de/news/eugh-urteil-fahrtzeit-arbeitszeit-it-branche-1754592/?utm_source=rss&utm_medium=newsFeed&utm_campaign=newsFeed