News aus aller Welt
Start
Datennutzungsgesetz und Urheberrecht: Bayern scheitert mit Klage gegen Open-Data-Aktivisten
Technik · 21.08.2026 16:31

Datennutzungsgesetz und Urheberrecht: Bayern scheitert mit Klage gegen Open-Data-Aktivisten

Kurz: Das OLG München hat die Klage des Freistaats Bayern gegen den Open-Data-Aktivisten Markus Drenger abgewiesen. Das Urteil stärkt das Datennutzungsgesetz.

Was geschehen ist – die Kernmeldung ausführlich

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat eine juristische Auseinandersetzung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Open-Data-Aktivisten Markus Drenger mit einem klaren Urteil beendet. Am 30. Juli 2026 wiesen die Richter die Klage des Bundeslandes gegen den Entwickler ab und schlossen zudem eine Berufung explizit aus. Der Kern des Konflikts lag in der Veröffentlichung von Geodaten, die Drenger im Jahr 2021 in einer Datenbank des Bundesamts für Flugsicherung entdeckt hatte. Diese Daten stammten ursprünglich aus der Zentralen Stelle Hauskoordinaten und Hausumringe (ZSHH), einer Institution, die dem bayerischen Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV) unterstellt ist. Nachdem Drenger die Datensätze heruntergeladen und auf der Plattform GitHub gespiegelt hatte, reagierte der Freistaat Bayern mit einer Aufforderung zur Löschung. Bayern begründete dies mit einem angeblichen Verstoß gegen das Datenbank-Urheberrecht. Trotz der Tatsache, dass Drenger der Aufforderung zur Offline-Schaltung nachkam, verfolgte das Land den Fall zivilrechtlich weiter. Das OLG München hat nun entschieden, dass diese Klage unzulässig ist, womit die Bemühungen des Freistaats, die Verbreitung dieser Daten juristisch zu unterbinden, gescheitert sind.

Die Einzelheiten – Fakten, Namen und Hintergründe

Der Fall nahm seinen Anfang im Jahr 2021, als der Aktivist Markus Drenger eine Datenbank entdeckte, die beim Bundesamt für Flugsicherung hinterlegt war. Die Daten, welche die ZSHH erfasst hatte, unterliegen der Zuständigkeit des bayerischen Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV). Drenger spiegelte die Daten auf GitHub, da für ihn an keiner Stelle ein Hinweis auf einen rechtlichen Schutz oder eine urheberrechtliche Einschränkung erkennbar war. Dennoch forderte ihn das LDBV zur Löschung auf, was Drenger umgehend umsetzte. Der Freistaat Bayern beließ es jedoch nicht bei dieser Aufforderung, sondern leitete eine Abmahnung sowie eine Strafanzeige gegen den Entwickler ein. Im anschließenden Zivilprozess argumentierte Bayern, man sei der Hersteller der Datenbank und besitze ein entsprechendes Leistungsschutzrecht. Dabei wurde angeführt, dass die Erstellung der Datenbank mit hohen finanziellen Kosten verbunden gewesen sei. Die Argumentationslinie des Freistaats wies jedoch erhebliche Mängel auf: Zunächst behauptete das Land vor dem OLG, man sei der alleinige Urheber und habe die Daten von der Deutschen Post Direkt GmbH lizenziert. Im weiteren Verlauf des Prozesses musste der Freistaat jedoch einräumen, dass diese Darstellung faktisch falsch war und die Datenbank in Kooperation mit der Deutschen Post AG, heute bekannt als DHL Group, erstellt wurde.

Hintergrund – der bisherige Verlauf der Auseinandersetzung

Die juristische Auseinandersetzung lässt sich als ein klassischer Konflikt zwischen staatlichem Besitzanspruch und dem Prinzip der offenen Daten (Open Data) verstehen. Der Freistaat Bayern versuchte über Jahre hinweg, den Zugriff auf die Geodaten mittels des Datenbank-Urheberrechts zu beschränken. Die Strategie des Landes bestand darin, die Investitionen in die Erstellung der Datenbank als Basis für ein Leistungsschutzrecht geltend zu machen. Diese Argumentation stieß jedoch auf Widerstand, insbesondere da die rechtliche Grundlage für eine solche Beanspruchung durch staatliche Stellen zunehmend in Frage gestellt wird. Der Fall Drenger ist dabei kein isoliertes Ereignis, sondern steht symptomatisch für die Schwierigkeiten, die bei der Digitalisierung öffentlicher Datenbestände auftreten. Die Tatsache, dass das Land Bayern seine Klagebegründung im laufenden Verfahren ändern musste, um die Beteiligung der Deutschen Post AG einzuräumen, deutet auf eine unzureichende Vorbereitung oder eine instabile rechtliche Position hin. Die Zivilprozessordnung sieht für derartige nachträgliche Änderungen der Klagebegründung enge Grenzen vor, was das Gericht letztlich dazu veranlasste, die Klage als unzulässig einzustufen. Der Prozess zeigt deutlich, dass staatliche Behörden bei der Durchsetzung von Urheberrechten an ihre Grenzen stoßen, wenn sie sich auf intransparente oder unvollständige Fakten stützen.

Die Beteiligten – Institutionen und Personen

Im Zentrum dieses Rechtsstreits steht auf der einen Seite der Entwickler und Open-Data-Aktivist Markus Drenger, der durch seine Tätigkeit die Verfügbarkeit von Geodaten fördern wollte. Auf der anderen Seite agierte der Freistaat Bayern als Kläger, vertreten durch das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV). Das LDBV ist die übergeordnete Behörde der Zentralen Stelle Hauskoordinaten und Hausumringe (ZSHH), deren Daten den Kern des Streits bildeten. Ebenfalls in den Prozess involviert war das Oberlandesgericht (OLG) München, welches als entscheidende Instanz fungierte und das Urteil fällte. Als weitere Partei wurde im Laufe des Verfahrens die Deutsche Post AG, heute unter dem Namen DHL Group firmierend, als Miturheberin der Datenbank identifiziert. Die Rolle der Deutschen Post war insofern entscheidend, als die ursprüngliche Behauptung Bayerns, man sei alleiniger Urheber, durch die Einbeziehung des Unternehmens als Partner entkräftet wurde. Die Berichterstattung über den Fall wurde maßgeblich durch das Portal Netzpolitik.org geprägt, welches die Details des Urteils und die Sorgen des Aktivisten öffentlich machte.

Einordnung – was das Urteil bedeutet

Einzuordnen ist das Urteil des OLG München als ein bedeutender Sieg für die Open-Data-Bewegung in Deutschland. Das Gericht hat nicht nur die Klage aus formalen Gründen abgewiesen, sondern auch inhaltlich klargestellt, dass das Datennutzungsgesetz (DNG) eine zentrale Rolle spielt. Den Berichten zufolge ist das DNG darauf ausgelegt, Geodaten standardmäßig offen und konzeptionell transparent zu halten. Das Gericht betonte, dass Behörden sich in der Regel nicht auf das Urheberrecht berufen können, da der gesetzgeberische Wille explizit auf die Förderung von Transparenz, bürgerlicher Teilhabe und die Stärkung der Zivilgesellschaft ausgerichtet ist. Das bedeutet, dass staatliche Stellen künftig eine deutlich höhere Hürde überwinden müssen, wenn sie den Zugang zu öffentlichen Daten unter Berufung auf Urheberrechte einschränken wollen. Die Entscheidung sendet ein klares Signal an öffentliche Verwaltungen, dass die Nutzung öffentlicher Gelder zur Datenerhebung auch eine Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Daten für die Allgemeinheit mit sich bringt. Die Bewertung der Richter unterstreicht, dass das DNG als lex specialis die Transparenzinteressen über die privatwirtschaftlich anmutenden Verwertungsinteressen des Staates stellt.

Offene Fragen – was der Quelltext nicht beantwortet

Obwohl das Urteil des OLG München eine klare Entscheidung in diesem spezifischen Fall darstellt, bleiben einige grundlegende juristische Fragen ungeklärt. Der Quelltext weist ausdrücklich darauf hin, dass die langfristigen Auswirkungen auf die Praxis der Behörden noch nicht absehbar sind. Eine zentrale offene Frage ist, ob Behörden in Zukunft weiterhin Partnerschaften mit Privatunternehmen eingehen können, um auf diesem Weg Urheberrechte zu begründen, die sie als alleinige Institution nicht hätten. Ebenso bleibt unklar, ob staatliche Stellen das Datennutzungsgesetz umgehen können, indem sie Daten nicht direkt veröffentlichen, sondern in kommerzielle Verwertungsmodelle überführen oder verkaufen. Diese Lücke im juristischen Verständnis der DNG-Anwendung lässt Raum für zukünftige Konflikte. Zudem ist nicht geklärt, wie hoch die Dunkelziffer an ähnlichen Fällen ist, in denen Ehrenamtliche oder kleine öffentliche Stellen aufgrund der Drohkulisse von Abmahnungen von einer Veröffentlichung absehen. Die langfristige Wirkung auf die Kultur der Datennutzung in Deutschland bleibt somit eine Variable, die der vorliegende Text nicht abschließend bewerten kann, da hierzu weitere Präzedenzfälle notwendig wären.

Wie es weitergeht – Ausblick und offene Schritte

Nach der Abweisung der Klage durch das Oberlandesgericht München und dem Ausschluss einer Berufung ist der Rechtsweg für den Freistaat Bayern in diesem speziellen Fall erschöpft. Der Freistaat hat keine Möglichkeit mehr, das Urteil in der gleichen Sache anzufechten. Für Markus Drenger und die Open-Data-Community bleibt die Situation jedoch ambivalent. Trotz des juristischen Erfolgs äußert Drenger laut Netzpolitik.org weiterhin Befürchtungen, dass die bloße Drohung mit Abmahnungen und Strafverfahren eine abschreckende Wirkung auf Ehrenamtliche entfaltet. Es ist zu erwarten, dass die Diskussion um die Auslegung des Datennutzungsgesetzes in den kommenden Monaten an Fahrt gewinnen wird, insbesondere im Hinblick darauf, wie Behörden zukünftig mit Geodaten umgehen, die in Kooperation mit privaten Partnern entstanden sind. Ob der Freistaat Bayern seine Strategie im Umgang mit solchen Datenbeständen grundlegend ändern wird, bleibt abzuwarten. Es gibt keine Informationen über weitere geplante Klagen oder eine offizielle Stellungnahme des LDBV, wie man künftig mit der Offenlegung von Daten verfahren will, um den Anforderungen des DNG gerecht zu werden.

Bild: Pexels: https://www.pexels.com/de-de/foto/friedlicher-sonnenaufgang-uber-dem-pier-am-bayerischen-see-35697278/ · Foto: Tommes Frites
Quelle: https://www.golem.de/news/datennutzungsgesetz-und-urheberrecht-bayern-scheitert-mit-klage-gegen-open-data-aktivisten-2608-212186.html