Rechtliche Debatte nach dem CSD-Anschlag
Der Anschlag am Rande des Christopher Street Day (CSD) in Berlin hat eine intensive politische Debatte über die Sicherheit und den Umgang mit sogenannten Gefährdern ausgelöst. Da der mutmaßliche Täter trotz einer entsprechenden Einstufung durch Sicherheitsbehörden und vorangegangener Verurteilungen auf freiem Fuß war, fordern Politiker wie Innenminister Alexander Dobrindt weitreichende Verschärfungen im Polizei- und Strafrecht. Im Fokus stehen dabei insbesondere die Ausweitung der Präventivhaft, der Einsatz von Fußfesseln sowie eine Abkehr vom Jugendstrafrecht bei jungen Gefährdern.
Die Rolle des Gefährder-Begriffs
Um die Forderungen einzuordnen, ist eine grundlegende Unterscheidung zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung notwendig. Der Begriff des „Gefährders“ stammt aus dem Bereich des Gefahrenabwehrrechts. Er dient dazu, bevorstehende Gefahren zu verhindern, bevor eine Straftat geschieht. Das Strafrecht hingegen ist repressiv und greift erst ein, nachdem eine Tat bereits begangen wurde.
Interessanterweise ist der Begriff „Gefährder“ gesetzlich nicht exakt definiert. Die Sicherheitsbehörden, darunter das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter, nutzen eine gemeinsame Definition aus dem Jahr 2004. Diese beschreibt einen Gefährder als eine Person, bei der aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird. Die konkrete Einstufung und Gewichtung der Kriterien obliegt dabei den jeweiligen Behörden.
Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden
Ein zentraler Punkt der aktuellen Diskussion ist die Forderung, für Gefährder kein Jugendstrafrecht mehr anzuwenden. In Deutschland gilt für Täter unter 18 Jahren ausnahmslos das Jugendstrafrecht. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren prüft das Gericht im Einzelfall, ob die Persönlichkeitsentwicklung eher der eines Jugendlichen oder eines Erwachsenen entspricht.
Kriminologen wie Jörg Kinzig von der Universität Tübingen warnen vor einer pauschalen Anwendung des Erwachsenenstrafrechts. Er betont, dass gerade junge Menschen anfällig für Radikalisierungen – etwa über das Internet – seien, ohne dass diese dauerhaft sein müssen. Das Jugendstrafrecht setze auf den Erziehungsgedanken und die Prägbarkeit junger Menschen, während das Erwachsenenstrafrecht primär auf Haftstrafen fokussiere. Eine starre Koppelung an bestimmte Delikte, wie etwa die Unterstützung terroristischer Vereinigungen, wird von Experten kritisch gesehen, da die Tat allein noch keine Rückschlüsse auf die geistige Reife eines Angeklagten zulasse.
Fußfesseln und Präventivhaft als Mittel der Wahl?
Die Forderung nach einer flächendeckenden Nutzung der elektronischen Fußfessel stößt auf rechtliche Hürden. Zwar kann das BKA seit 2017 bei konkreten Anhaltspunkten für eine geplante Terrortat eine Fußfessel anordnen, doch wurde dieses Instrument bisher kaum genutzt. Da die Fußfessel einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte darstellt, sind die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit sehr hoch.
Ähnlich verhält es sich mit der Präventivhaft. Hier ist der Eingriff in die Freiheit der Person noch gravierender, weshalb das Grundgesetz enge Grenzen setzt. Eine Präventivhaft darf nur das letzte Mittel sein, um eine schwere Straftat zu verhindern. Die Höchstdauer variiert je nach Bundesland – von wenigen Tagen bis hin zu zwei Monaten in Bayern. Aktuell prüft das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit längerer Präventivhaft-Dauern. Ein Urteil hierzu wird in den kommenden Monaten erwartet.
Ausblick und präventive Ansätze
Die rechtliche Lage verdeutlicht, dass der Spielraum für Verschärfungen durch das Grundgesetz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stark begrenzt ist. Experten wie Kinzig pl,dieren daher dafür, den Fokus weniger auf eine Verschärfung des Strafrechts zu legen, sondern verstärkt in den präventiven Bereich zu investieren. Ziel müsse es sein, Radikalisierungsprozesse frühzeitig zu erkennen und durch gezielte Deradikalisierungsprogramme effektiv zu unterbinden, anstatt allein auf repressive Maßnahmen zu setzen, die erst greifen, wenn eine Gefahr bereits unmittelbar bevorsteht.